Vemes Nutzfahrzeugcenter

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Geltung der Verkaufsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Vemes GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne das sie in den jeweiligen Einzelverträgen nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen. Bestätigungen des Käufers, in denen auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen  Bezug genommen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 

§ 2 Vertragsabschluss  

1. Die Angebote des Verkäufers sind, auch hinsichtlich der Preisangaben, stets freibleibend und unverbindlich.

2. Der Käufer ist sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden. Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen  Bestätigung des Verkäufers. Diese gilt als erteilt, wenn der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 15% behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers vor.
 

§ 3 Preise            

1. Sämtliche Preise verstehen sich, auch bei Teillieferungen, ab dem Werk des Verkäufers, sie schließen die Kosten für Verpackung und Transport nicht ein. die Preise sind Netto – preise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem bzw. tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.

2. Leihverpackung ist gesondert produktspezifisch zu vereinbaren.
    

§ 4 Zahlungsmodalitäten

1. Die Handelsrechnungen des Verkäufers sind an den Verkäufer netto ohne Abzug kostenfrei sofort bei Übergabe de Ware fällig, es sei denn, es sind anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen worden. Die Reparaturrechungen sind sofort zahlbar rein netto. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung  ganz oder teilweise abzutreten oder zu verkaufen.

2. Der Verkäufer nimmt keine Wechsel an. Die Ablehnung von Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, auch bei widersprechenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Bei nicht fristgerechten Zahlungen werden dem Käufer vorbehaltlich eines höheren nachweisbaren Schadens Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.

5.Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.Die Abrechung vor Arbeitsleistungen erfolgt nach Arbeitswerten. 1 Arbeitswert entspricht dabei einem Wert von 5,50 EUR bzw. einer Arbeitszeit von 6min.


§ 5 Lieferzeiten
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarten Termine einzuhalten. Gerät der Verkäufer in Verzug, wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfestsetzung beim Verkäufer beginnt.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit  solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Bei Vorliegen der vorgenannten Umstände ist der Verkäufer wahlweise auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Übergabe vom Käufer oder einen seiner Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandenen Schaden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
      

§ 6 Versand und Gefahrübergang

1. Lieferungen erfolgen ab Werk Leipzig. Die Versandart wird falls nicht anders vereinbart, durch den Verkäufer bestimmt.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung für Versandbereitschaft auf ihn über.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im ausdrücklichen Auftrag und Namen des Käufers zu versichern. Die Kosten der Versicherung trägt in diesem Fall der Käufer.

4. Eine Rücknahmepflicht ordnungsgemäß gelieferter Waren besteht grundsätzlich nicht. Für Einlagerungs- und Verwaltungskosten machen wir 15% des Warenwertes sowie eventuelle Frachtkosten geltend. Für Verlust und Beschädigung zurück gelieferter Ware haftet der Kunde.
 

§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist bei ordnungsgemäßer Montage und Nutzung durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, wird der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Käufer hat sich entsprechend den Weisungen des Verkäufers zu verhalten.

 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

3. Gewährleistungsansprüche für elektronische Komponenten im ET-Verkauf können nur für gelieferte Neuteile geltend gemacht werden. Der kostenfreie Ersatz einmal eingebauter Teile ist ausgeschlossen.

4. Im kaufmännischen Verkehr ist der Verkäufer solange nicht zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung verpflichtet, soweit der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises entsprechend § 4 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen im Verzug ist.

5.Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Schadensmeldung des Spediteurs oder die schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten, Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

6. Nachbesserungen haben nur nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwenigen Kosten, insbesondere Lohn-, Material- und Frachtkosten, zu erfolgen. Die Kosten für einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Nachbesserung, sowie Mehrkosten die sich aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verbindung der Sache an einen anderen Ort ergeben, trägt der Verkäufer nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Bei mehrfach fehlgeschlagenen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages, soweit der Liefergegenstand noch nicht verarbeitet ist, zu verlangen.

7. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verzug, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

8. Der Verkäufer haftet nicht für
a) Mängel an Aggregaten, deren Behebung nicht in den Umfang des Reparaturauftrages fällt;
b) Diebstahl an verschließbaren Fahrzeugen;
c) Schaden an Motoren auf Grund fehlenden Frostschutzes;
d) den Inhalt oder die Ladung der dem Verkäufer zur Reparatur übergebenen Fahrzeuge.

 
§ 8 Eigentumsvorbehalt              

1.Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises und  Tilgung aller, dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, Eigentum des Verkäufers.
Darüber hinaus, wird ein vertragliches Unternehmerpfandrecht an der Ware oder dem Leistungsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung vereinbart.

2. Verarbeitungen oder Umbildungen der gelieferten Gegenstände erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Werden die gelieferten Gegenstände von dem Käufer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Verkäufer übergeht.
Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

3.Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Gegenstände entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an diesen ab.

Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferten Gegenstände wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen verpflichtet, die ihm eingeräumten Sicherheiten zurück zu übertragen oder freizugeben.
 

§ 9 Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit        
Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit

1.Als Gerichtsstand wird der Sitz des Verkäufers vereinbart.

2.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Un-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3.Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wir hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Vemes GmbH 

Merseburger Straße 215

04178  Leipzig

Tel: 0341  68 68 300